Gehen aus einer Partnerschaft oder Ehe Kinder hervor, ist im Falle einer Trennung ein Elternteil zur Zahlung von Alimenten verpflichtet. Dabei geht es um Geldzahlungen, die dem Kindeswohl zu Gute kommen und müssen. In Österreich gibt es zur Höhe der zu zahlenden Alimente klare Regelungen, die Berechnung erfolgt anhand des monatlichen Nettoeinkommens. Es spielen aber auch noch andere Faktoren bei der Berechnung eine Rolle.
Der folgende Ratgeber informiert über zahlreiche Fragen rund um das Thema Alimente in Österreich.
Was genau sind Alimente?
Unterhaltszahlungen werden in Österreich als Alimente bezeichnet. Grundsätzlich besteht seitens der Eltern eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern. Nach einer Trennung oder Scheidung bleibt diese Pflicht natürlich bestehen. Dabei dienen Alimente der Abdeckung aller Kosten für Wohnen, Kleidung, Essen und Trinken sowie Freizeit.
Zahlung von Geldleistungen an Kinder
Lebt ein Elternteil nicht mehr mit seinem Kind/ seinen Kindern in einem Haushalt, ist er per Gesetz zur Zahlung von Alimenten verpflichtet. Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind/ die Kinder leben, leistet so genannten Naturalunterhalt (z. B. in Form von Betreuung, täglicher Versorgung). Über die Höhe des Barunterhalts können private Regelungen zwischen den Eltern getroffen werden, es kann aber auch eine Festlegung durch das Gericht erfolgen.
Mit dem Geldbetrag müssen die Kindesbedürfnisse abgedeckt werden, die Zahlung erfolgt bis zur Volljährigkeit und in Ausnahmefällen auch länger. Mit Eintritt der Volljährigkeit sind beide Eltern zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet, diesen erhält dann direkt das Kind.
Freiwillige Vereinbarungen möglich
Ähnlich wie in Deutschland können sich Eltern über die Alimentenhöhe auch untereinander einigen. Es ist dabei nicht verpflichtend, die gesetzlich festgelegte Höhe einzuhalten. Verzichten darf der Elternteil, bei dem das Kind lebt, aber nicht auf den Unterhalt. Mitunter ist eine Herabsetzung möglich. Wichtig ist aber grundsätzlich, eine schriftliche Vereinbarung darüber zu treffen.
Wie lange werden Alimente gezahlt?
Alimente müssen solange gezahlt werden, bis das Kind selbsterhaltungsfähig ist. Hierfür ist in der Regel ein Schul- oder Berufsausbildungsabschluss notwendig. Bei Unklarheiten oder auch Streitigkeiten sind Jugendamt oder auch Familiengericht der richtige Ansprechpartner.
In Österreich wird keine spezielle Altersgrenze für die Zahlung von Unterhalt festgesetzt, denn sofern das Kind nach Berufsausbildung oder Studium keine Anstellung findet, sind die Eltern weiterhin zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Die konkrete Zahlungsdauer ist also immer vom beruflichen Werdegang und – wie bereits erwähnt – von der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes abhängig.
Wie hoch fallen Alimente in Österreich aus?
Immer wieder werden zur Höhe von Unterhaltszahlungen Gerüchte durch verärgerte Eltern verbreitet.
Generell ist in Österreich die Höhe der Alimente an einen bestimmten Prozentsatz gekoppelt, der vom Nettoeinkommen abhängig ist. Die konkrete Unterhaltshöhe wird aber noch durch weitere finanzielle Faktoren beeinflusst.
Es lässt sich grundsätzlich folgendes sagen: je höher das monatliche Einkommen, umso höher die Alimente. In Österreich ist zudem festgelegt, dass eine gewisse Obergrenze nicht überschritten werden darf. In diesem Fall wird von der so genannten „Playboygrenze“ gesprochen, die aber nur selten zur Anwendung kommt. Sie soll Kinder und Jugendliche vor übermäßigem Geldkonsum schützen.
So werden Unterhaltszahlungen berechnet
In Bezug auf die Höhe der Alimente gelten in Österreich bestimmte Regelungen, an die sich Eltern auch strikt halten müssen. Unter Umständen kann eine Differenz ansonsten bei Gericht eingeklagt und im schlimmsten Fall mittels Lohnpfändung eingezogen werden.
Für die Höhe der Alimente werden folgende Zahlen für die Berechnungen zugrunde gelegt:
- Kinder (0 bis 6 Jahre): 16 Prozent des Nettoeinkommens
- Kinder (6 bis 10 Jahre): 18 Prozent des Nettoeinkommens
- Kinder (10 bis 15 Jahre): 20 Prozent des Nettoeinkommens
- Kinder (ab 15 Jahre): 22 Prozent des Nettoeinkommens
Bei mehreren unterhaltsberechtigten Personen (Kinder, Ehegatten), für die Zahlungen zu leisten sind, erfolgt eine Verringerung des Unterhaltsbetrags in folgender Weise:
- ein Prozent für jedes weitere Kinde unter 10 Jahre
- zwei Prozent für jedes weitere Kind über 10 Jahre
- null bis drei Prozent für Ehepartner in Abhängigkeit von dessen eigenem Einkommen
Höhe der Alimente kann Zahlungspflichtige in Schwierigkeiten bringen
Vor allem für den Zahlungspflichtigen stellen diese Beträge oftmals eine hohe Belastung dar. Die Gesetzgebung hat deshalb den Unterhaltsabsetzbetrag festgelegt. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung können dabei bestimmte Beiträge steuerreduzierend bei der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Je mehr Kinder Unterhalt erhalten, umso höher fällt der Unterhaltsabsetzbetrag pro Monat aus.
Ein mögliches Problem besteht dennoch: während in Deutschland Zahlungspflichtige einen Selbstbehalt von etwa 1080 Euro zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten haben, wird in Österreich davon ausgegangen, dass 75 Prozent des Existenzminimums als Selbstbehalt ausreichend sind.
Dadurch werden Zahlungspflichtige mitunter schnell zu Menschen 2. Klasse, da sie von diesem geringen Betrag (etwa 650 Euro) ihre Lebenshaltungskosten nicht decken können.
Welche Einnahmen werden als Bemessungsgrundlage herangezogen?
Zwar gilt das monatliche Nettoeinkommen beim Kindesunterhalt als Bemessungsgrundlage, neben Einnahmen aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit werden aber auch Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen herangezogen.
Der Unterhaltspflicht müssen demnach folgende Personengruppen nachkommen:
- unselbständig Erwerbstätige wie Angestellte, Arbeiter und Beamte
- selbständig Tätige wie Freiberufler, Einzelunternehmer und Unternehmer
- Arbeitslose
- Rentner
Wer unselbständig tätig ist, muss für die Berechnung neben seinem Nettoeinkommen auch 13. und 14. Monatsgehalt angeben, sofern er dies erhält. Die Summe aller Gehälter wird dann durch zwölf geteilt, das Jahreszwölftel ist für den Kindesunterhalt von Bedeutung.
Selbständige müssen zur Berechnung den Reingewinn angeben. Lassen sich aufgrund schwankender Gewinne keine eindeutigen Aussagen zur Höhe der Alimente treffen, wird der Durchschnittsgewinn der vergangenen drei Geschäftsjahre als Bemessungsgrundlage herangezogen.
Bei Rentnern stellt die Pension die Bemessungsgrundlage dar. Wer arbeitslos ist, erhält als Ergänzung zum Arbeitslosengeld einen so genannten Familienzuschlag, der die Zahlung der Alimente sicherstellt.
Grundlage für die Höhe der Alimente
Zur Festlegung des Kindesunterhalts wird als Grundlage neben dem gesetzlich festgesetzten Prozentsatz zudem der Regelbedarf herangezogen. Bei diesem handelt es sich um den altersabhängigen Durchschnittsbedarf für ein Kind.
Anhand des Regelbedarfs lässt sich prüfen, ob die aus dem Nettoeinkommen errechnete Höhe des zu zahlenden Unterhalts auch für die Deckung des Grundbedarfs ausreicht. Der Regelbedarf darf bei der Bemessung der Höhe der Alimente nicht überschritten werden, eine Anpassung erfolgt jährlich zum 1. Juli.
Was ist Sonderbedarf?
Dem Unterhaltsberechtigten steht unter gewissen Umständen ein Sonderbedarf zu, der den Regelbedarf übersteigt. Unter anderem fallen unter den Sonderbedarf psychotherapeutische Behandlungen, Physio- und Ergotherapie, Brillengläser und Kontaktlinsen, Zahnregulierungen (z. B. Zahnspangen), Ausbildungskosten oder Musikunterricht.
- Kein Sonderbedarf kann unter anderem bei Zusatzversicherungen, Urlaubsreisen, Tanzschule oder auch Fremdbetreuung (z. B. Tagesmutter/ Kita/ Hort) geltend gemacht werden.
Sonderbedarf wird vom Gericht grundsätzlich genehmigt, sofern er der Entwicklung des Kindes dient und die Kosten aus dem üblichen Kindesunterhalt nicht aufgebracht werden können. Der betreuende Elternteil muss sich grundsätzlich anteilig an den Kosten beteiligen.
Die Geltendmachung kann einvernehmlich zwischen den Eltern erfolgen. Ist keine Einigung möglich, ist eine Beantragung beim zuständigen Bezirksgericht denkbar.
Unterhaltsvorschuss durch den Staat
Erfolgen trotz Feststellung der Unterhaltspflicht eines Elternteils keine Zahlungen der Alimente, wird durch den Staat ein Unterhaltsvorschuss gewährt.
Mitunter ziehen sich Unterhaltsverfahren lange hin und gerade alleinerziehende Mütter können die Lebenshaltungskosten aufgrund niedriger Einkommen und Kinderbetreuung nur schwer decken. Mit dem Unterhaltsvorschuss geht der Staat dann in Vorkasse, bis der Unterhaltspflichtige seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
Anders als in Deutschland gibt es jedoch eine Einschränkung: Unterhaltsvorschuss wird nur gewährt, wenn eine Aussicht auf Rückzahlung durch den unterhaltspflichtigen Elternteil besteht. Ist der Unterhaltsschuldner unauffindbar oder auch arbeitsunfähig erkrankt, wird häufig kein Unterhaltsvorschuss gezahlt.
Welche Möglichkeiten bestehen, wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlt?
- Zahlt der Unterhaltspflichtige nicht, sollte zunächst die gesetzliche Unterhaltshöhe durch das zuständige Jugendamt berechnet werden.
Sollte sich der Unterhaltspflichtige weigern, die Zahlungen vorzunehmen, kann Unterhalt eingeklagt werden. Es ist zudem eine Beauftragung des Jugendamts als Vertreter für jegliche unterhaltsrelevante Angelegenheiten möglich.
Fazit zum Thema Alimente in Österreich
Eine Trennung oder Scheidung ist ein einschneidender Schritt für alle Beteiligten, besonders wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind.
Es ist dem Elternteil, bei dem die Kinder leben, nicht zumutbar, für diese ganz allein aufzukommen. Aus diesem Grund sind Elternteile, die nicht mit dem Kind in einem Haushalt leben, zur Zahlung von Alimenten gesetzlich verpflichtet. Die Alimente kommen dem Kind zu Gute und sind zur Deckung des Lebensunterhalts gedacht.